Die neuen Pflegegrade

Das Pflegestärkungsgesetz II

Ab 01.01.2017 soll es mit allen Änderungen in Kraft treten. Neben anderen Neuerungen werden in der zweiten Stufe des sogenannten Pflegestärkungsgesetzes die bisher zusätzlichen Entlastungs- und Betreuungsleistungen (PEA) für z.B. demenzkranke Menschen, in ein neues Leistungsrecht integriert. Statt in drei Pflegestufen mit Zusatzleistungen, wird Pflegebedürftigkeit zukünftig in fünf Pflegegrade eingeteilt, die die körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigen sollen.

Alle, die bisher Leistungen der Pflegeversicherung erhalten haben, benötigen keine erneute Begutachtung, sie werden direkt in das neue Leistungssystem übergeleitet. Es wird kein Leistungsempfänger schlechter gestellt sein als vorher. Es gilt außerdem ein umfassender Leistungs- und Bestandsschutz.

Wer nicht an einer dementiellen Einschränkung leidet, dessen Pflegestufe steigt automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad, Menschen mit derartiger Einschränkung (PEA) werden in die übernächsten Pflegegrade eingestuft.

Bisher Zukünftig
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit PEA Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit PEA Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit PEA Pflegegrad 5
PS 3 Härtefall Pflegegrad 5

Die Leistungsbeträge haben sich geändert und sollen mehr Menschen den Zugang zu Leistungen ermöglichen als bisher. Die Feststellungskriterien beinhalten nicht mehr den nötigen Zeitaufwand der Pflegeverrichtungen, sondern der Grad der Selbständigkeit wird ganzheitlich bewertet.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind jetzt Bestandteil der Pflegesachleistungen und werden pauschal mit 125 Euro vergütet und nicht mehr in Höhe von 104 bzw. 208 Euro.

Hauptleistungsbeträge in Euro
PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld 125 Euro * 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Sachleistung 689 Euro 1298 Euro 1612 Euro 1995 Euro
Stationär 125 Euro 770 Euro 1262 Euro 1775 Euro 2005 Euro
* Als Geldbetrag für die Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Die neuen Begutachtungskriterien:

Im sogenannten Begutachtungsassessment* (NBA) liegen zukünftig sechs Kriterien (Module) zugrunde, die mittels Richtwerten zur Bewertung des Pflegegrades dienen. Für die Pflegeeinstufung ist dann nicht mehr der Grad der Hilfebedürftigkeit entscheidend, sondern der Grad der individuellen Selbständigkeit. Zukünftig kommt der psychischen Verfassung ein ähnlich hoher Stellenwert wie der körperlichen Verfassung zu.

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgungskompetenz
  5. Bewältigung der krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

* Englisch: Assessment – Deutsch: Bewertung

Neue Definition der Pflegesachleistungen:

  1. Körperbezogene Pflegemaßnahmen
  2. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  3. Hilfen bei der Haushaltsführung

Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI:

Für alle Pflegegrade gilt zukünftig, dass ein Anspruch auf zwei Beratungsbesuche jährlich besteht. Dies bezieht alle Leistungsempfänger mit ein, unabhängig davon, ob es sich um Pflege durch Angehörige, also Pflegegeld, Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst oder Kombinationsleistungen handelt.

Die Beratungsleistungen werden umfangreicher. Pflegende Angehörige erhalten zukünftig einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Hinzu kommt ein erweitertes Pflegeberatungsangebot der Pflegekassen.

Pflegevorsorgefonds:

Etwa ab 2034 wird eine besonders hohe Anzahl von Pflegebedürftigen zu versorgen sein. Über einen Zeitraum von 20 Jahren soll ein Pflegevorsorgefonds angespart werden, um die geburtenstarken Jahrgänge von 1959 bis 1967, die einen besonders hohen Anteil ausmachen werden, möglichst ohne Beitragssteigerungen versorgen zu können.

Verhinderungspflege:

Ab Pflegegrad 2 besteht auf häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ein Anspruch auf 1.612 Euro für im Jahr für maximal 42 Kalendertage. Für bis zu sechs Wochen werden 50 Prozent des Pflegegeldes weitergezahlt. Ein Übertrag der hälftigen Leistungen der Kurzzeitpflege ist möglich.

Kurzzeitpflege:

Auch hier besteht Anspruch ab Pflegegrad 2. Der Leistungszeitraum beträgt acht Wochen, die Leistungshöhe 1.612 Euro. 50 Prozent des Pflegegeldes werden für bis zu acht Wochen weitergezahlt. Eine Kombination mit Leistungen der Verhinderungspflege ist möglich.