Betreuung
Der Bedarf an Betreuung besteht in vielerlei Hinsicht. Zu den gemeinhin üblichen Betreuungsleistungen gehören sowohl die sog. Hauswirtschaftliche Versorgung mit Betreuung der Kinder innerhalb der Familienpflege in Not- und Krisensituationen als Leistungen der Behandlungspflege (§ 38 SGB V) als auch die Betreuung Pflegebedürftiger im Rahmen des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (§§ 45a und 45b SGB XI).
Hauswirtschaftliche Versorgung / Familienpflege
Im Rahmen der Familienpflege kommen Betreuungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zum Einsatz:
- Die Führung eines eigenen Haushalts (in dem mindestens ein Kind lebt, das unter 12 Jahre alt ist)
Die Gründe für einen solchen Einsatz können sein:
- Erkrankung
- Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
- Risikoschwangerschaft
- nach einer Entbindung
- Erkrankung der Kinder
In diesen Fällen kann der behandelnde Arzt die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung der Kinder mittels Verordnung veranlassen. Es erfolgt eine Prüfung der Notwendigkeit durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung). Dabei wird die tägliche Einsatzzeit der hauswirtschaftlichen Versorgung bemessen. In der Regel sind dies 8 – 10 Stunden täglich, aber auch Einsatzzeiten von 1 Stunde kommen vor.
Betreuungsleistungen im Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
Während die Hauswirtschaftliche Versorgung als Leistung der Behandlungspflege (SGB V) verordnet werden kann, berücksichtigt der Gesetzgeber Betreuungsleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung ausschließlich im sog. Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (§§ 45a und 45b SGB XI).
Dieses, seit 2002 bestehende Gesetz regelt Zusatzleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung und ist zur allgemeinen sowie finanziellen Entlastung pflegender Angehöriger gedacht. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind außerdem Bestandteil des sogenannten 1. Pflegestärkungsgesetzes, welches im Rahmen des Pflegeleistungs-Ergänzungs-Gesetzes eingeführt wurde und seit Januar 2015 in Kraft ist. Es betrifft Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf, der aufgrund demenzieller Erkrankungen, aber auch durch geistige oder seelische Behinderungen entstehen kann. Diesen Patienten sollen zusätzlich qualitätsgesicherte und aktivierende Betreuungsangebote ermöglicht werden. Diese Leistungen werden bei der Pflegekasse beantragt.
Grundvoraussetzung ist eine bereits bestehende Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Gleichzeitig muss ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben sein. Das heißt, die Betroffenen müssen aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sein. Bei der Begutachtung durch den ‚Medizinischen Dienst der Krankenkassen‘ (MDK) wird die Alltagsfähigkeit anhand einer Liste erfasst.
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können wesentlich individueller als zuvor eingesetzt werden. Sie sind jetzt Bestandteil der Pflegesachleistungen und werden einheitlich mit 125 Euro vergütet und nicht mehr in Höhe von 104 und 208 Euro. Der Betrag von 125 Euro kann nun auch für sämtliche Sachleistungen, mit Ausnahme der Körperpflege, verwendet werden. Mit Ausnahme von Pflegegrad 1, hier kann der Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege verwendet werden.
Neue Definition der Pflegesachleistungen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Hilfen bei der Haushaltsführung
Zu beachten ist dabei jedoch, dass diese neuen Beträge nicht auszahlbar sind, sondern zweckgebunden für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen von entsprechenden Anbietern eingesetzt werden. Sie werden im Kostenerstattungsverfahren abgerechnet.
Die Pflegekassen erstatten Leistungen
- der anerkannten ambulanten Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung/Entlastung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt
- der anerkannten Tagespflege
- der anerkannten Kurzzeitpflege
- der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs-und Entlastungsangebote
Höhe der monatlichen Sachleistung / Pflegegeld | |||
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Pflegegrad | Pflegegeld | Sachleistung für häusl. Pflege (max.) |
Entlastungsleistung |
1 | 131 Euro | ||
2 | 347 Euro | 796 Euro | 131 Euro |
3 | 599 Euro | 1497 Euro | 131 Euro |
4 | 800 Euro | 1859 Euro | 131 Euro |
5 | 990 Euro | 2299 Euro | 131 Euro |
Teilstationäre Tages-/Nachtpflege | |
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Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
1 | — |
2 | 721 Euro |
3 | 1.357 Euro |
4 | 1.685 Euro |
5 | 2.085 Euro |
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson | ||
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Pflegebedürftigkeit in Graden |
Verhinderungspflege | |
durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder |
durch sonstige Personen | |
Pflegeaufwendungen für bis zu 6 Wochen | ||
Pflegegrad 1 | — | — |
Pflegegrad 2 | 520,00 Euro (1,5-Faches von 347,00) |
1.685,00 Euro |
Pflegegrad 3 | 898,00 Euro (1,5-Faches von 599,00) |
1.685,00 Euro |
Pflegegrad 4* | 1.200,00 Euro (1,5-Faches von 800,00) |
1.685,00 Euro |
Pflegegrad 5* | 1.485,00 Euro (1,5-Faches von 990,00) |
1.685,00 Euro |
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit gemäß § 39 Absatz 2 SGB XI
* ab 01.01.2025 Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 auf Satz 2 auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Der für die werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
* = Für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 39 Absatz 4 SGB XI: Danach kann der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI im Kalenderjahr um bis zu 100 Prozent der Mittel für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI erhöht werden, soweit die Mittel der Kurzzeitpflege in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.
Das bedeutet, dass bei dieser Gruppe der Pflegebedürftigen ab dem 1. Januar 2025 der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI von bis zu 1.685 Euro um bis zu 1 854 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden kann.
Für bis zu 6 Wochen wird die Hälfte des Pflegegeldes weiter gezahlt.