Pflegeversicherung
Seit 1995 gibt es in Deutschland die Soziale Pflegeversicherung. Sie soll die pflegerische Versorgung vor allem älterer Menschen sicherstellen, da bis 1995 die Aufwendungen für eine pflegerische Versorgung die Mittel der meisten Menschen wie auch ihrer Angehörigen überstieg.
In Zeiten der gesellschaftlichen Überalterung sicher eine notwendige Maßnahme, da zwar auch Kinder und jüngere Menschen von Pflegebedürftigkeit betroffen sein können, die Statistik jedoch zeigt, dass vor allem über 65-jährige die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
Die Leistungen werden bei den Pflegekassen der Krankenkassen beantragt. Es erfolgt eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird der Grad (1 – 5) der Pflegebedürftigkeit festgelegt.
Man trifft die Wahl zwischen privater Pflege durch Angehörige, oder einen Pflegedienst. Dieser erbringt sog. Sachleistungen, für die die Pflegekasse einen, im Vergleich zum Pflegegeld, höheren Betrag monatlich zahlt. Es kann aber auch eine sog. Kombinationsleistung aus Geld- und Sachleistung erfolgen. Diese wird anteilmäßig abgerechnet. Sachleistungen können einzeln oder mittels einer Zeitpauschale beauftragt werden. Es wird die für den Patienten günstigste Variante gewählt.
Eine Auswahl der gesetzlichen Grundlagen zur sozialen Pflegeversicherung, die häusliche Pflege betreffend, finden Sie in den Auszügen aus dem SGB XI. Ausführliche Informationen zum Thema sowie zu den Preisen finden Sie unter Downloads.
Bisher | Zukünftig |
---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit PEA | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit PEA | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit PEA | Pflegegrad 5 |
PS 3 Härtefall | Pflegegrad 5 |
Erläuterung der Pflegegrade:
Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Dieser Pflegegrad betrifft Menschen, die den Kriterien für die bisher geltende Pflegestufe 0 nicht entsprachen.
Voraussetzung:
- psychosoziale Betreuung: bis zu 1 x täglich
Leistungen:
- 131 Euro zweckgebundener Entlastungsbetrag
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Voraussetzung:
- Psychosoziale Unterstützung: bis 1 x täglich
- Nächtliche Hilfen: 0 – 1 x
Voraussetzung mit eingeschränkter Alltagskompetenz:
- Psychosoziale Unterstützung: 2 – 12 x täglich
- Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden
Leistungen:
- 347 Euro Pflegegeld
- 796 Euro Sachleistung
- 131 Euro zweckgebundener Entlastungsbetrag
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Voraussetzung:
- Psychosoziale Unterstützung: 2 – 6 x täglich
- Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden
- Nächtliche Hilfen: 0 – 2 x
Voraussetzung mit eingeschränkter Alltagskompetenz:
- Psychosoziale Unterstützung: 6 x täglich bis ständig
- Präsenz tagsüber: 6 – 12 Stunden
- Nächtliche Hilfen: 0 – 2 x
Leistungen:
- 599 Euro Pflegegeld
- 1.497 Euro Sachleistung
- 131 Euro zweckgebundener Entlastungsbetrag
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Voraussetzung:
- Psychosoziale Unterstützung: 2 – 6 x täglich
- Präsenz tagsüber: 6 – 12 Stunden
- Nächtliche Hilfen: 2 – 3 x
Voraussetzung mit eingeschränkter Alltagskompetenz:
- Psychosoziale Unterstützung: 7 x täglich bis ständig
- Präsenz tagsüber: ganztags
- Nächtliche Hilfen: 1 – 6 x
Leistungen:
- 800 Euro Pflegegeld
- 1.859 Euro Sachleistung
- 131 Euro zweckgebundener Entlastungsbetrag
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Voraussetzung:
- Psychosoziale Unterstützung: mindestens 12 x täglich
- Präsenz tagsüber: ganztags
- Nächtliche Hilfen: mindestens 3 x
Leistungen:
- 990 Euro Pflegegeld
- 2299 Euro Sachleistung
- 131 Euro zweckgebundener Entlastungsbetrag
Leistungsmöglichkeiten der Pflegekasse
Höhe der monatlichen Sachleistung / Pflegegeld | |||
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Pflegegrad | Pflegegeld | Sachleistung für häusl. Pflege (max.) |
Entlastungsleistung |
1 | 131 Euro | ||
2 | 347 Euro | 796 Euro | 131 Euro |
3 | 599 Euro | 1497 Euro | 131 Euro |
4 | 800 Euro | 1859 Euro | 131 Euro |
5 | 990 Euro | 2299 Euro | 131 Euro |
Rentenversicherungspflicht für pflegende Angehörige:
Wird die Pflege durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ausgeübt, kann diese aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden. In diesen Fällen leistet die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge, welche die späteren Rentenansprüche erhöhen. Die Beitragszahlung ist ab Pflegegrad 2 möglich und erfolgt nach jeweiligem Pflegegrad und geleistetem zeitlichen Pflegeumfang. Eine Rentenversicherungspflicht kommt zustande, wenn die Pflegeperson mindestens 10 Stunden (addierbar bei mehreren Pflegebedürftigen) an mindestens zwei Tagen in der Woche pflegt und außerdem nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig oder selbständig tätig ist.
Ein sehr informativer Artikel mit ganz wichtigen Informationen, zumal das Thema Pflege uns irgend wann alle einmal betrifft.